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   VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89   

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https://dejure.org/1990,6009
VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89 (https://dejure.org/1990,6009)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11.01.1990 - 12 TH 2428/89 (https://dejure.org/1990,6009)
VGH Hessen, Entscheidung vom 11. Januar 1990 - 12 TH 2428/89 (https://dejure.org/1990,6009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2 Abs 1 AuslG, § 7 Abs 2 S 2 AuslG, § 10 Abs 1 AuslG
    Aufenthaltserlaubnis: Verlängerung, Negativschranke

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 12.75

    Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Abschreckung

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Ob danach ein so bedeutsamer Sachverhalt vorliegt, daß die weitere Anwesenheit des Ausländers von vornherein nicht tragbar erscheint und für ein seine privaten Belange berücksichtigendes und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes Ermessen kein Raum bleibt, ist besonders bei einer generalpräventiv begründeten Annahme einer Belangbeeinträchtigung besonders sorgfältig zu prüfen und kann etwa dann nicht als ausreichend angesehen werden, wenn sich ein Ausländer bereits über zehn Jahre beanstandungsfrei im Bundesgebiet aufhält und lediglich wegen einer fahrlässigen Verkehrsstraftat mit einer Geldstrafe belegt wird (BVerwG, 13.11.1979 -- 1 C 12.75 --, BVerwGE 59, 104 = EZAR 104 Nr. 1).
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zum Abschluß des Widerspruchsverfahrens ist schließlich auch deshalb geboten, weil im Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur überwiegende öffentliche Interessen es rechtfertigen könnten, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1).
  • BVerwG, 24.06.1982 - 1 C 136.80

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Sozialhilfe - Freizügigkeit - Arbeitnehmer

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Die Negativschranke setzt voraus, daß die Beeinträchtigung der Belange der Bundesrepublik Deutschland von beachtlichem Gewicht ist, und erfordert eine Güter- und Interessenabwägung, wenn ein anderer öffentlicher Belang für den Aufenthalt des Ausländers spricht (BVerwG, 24.06.1982 -- 1 C 136.80 --, BVerwGE 66, 29 = EZAR 104 Nr. 6).
  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Zur Auslegung dieser als verfassungskonform anzusehenden Regelungen (vgl. dazu BVerfG, 26.09.1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20) kann unter anderem auf die Maßstäbe des § 10 Abs. 1 AuslG über die Ausweisung zurückgegriffen werden; die Anwendung der sog. Negativschranke wird durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte sowie die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt und verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung, ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Ausweisungstatbestand vorliegt (BVerwG, 21.10.1980 -- 1 C 19.78 --, BVerwGE 61, 105 = EZAR 100 Nr. 13, Hess. VGH, 12.05.1989 -- 12 TH 4504/88 --).
  • BVerwG, 21.10.1980 - 1 C 19.78

    Interesse des Ausländers - Aufenthaltserlaubnis - Ermessentscheidung - Abwägung -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Zur Auslegung dieser als verfassungskonform anzusehenden Regelungen (vgl. dazu BVerfG, 26.09.1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20) kann unter anderem auf die Maßstäbe des § 10 Abs. 1 AuslG über die Ausweisung zurückgegriffen werden; die Anwendung der sog. Negativschranke wird durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte sowie die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt und verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung, ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Ausweisungstatbestand vorliegt (BVerwG, 21.10.1980 -- 1 C 19.78 --, BVerwGE 61, 105 = EZAR 100 Nr. 13, Hess. VGH, 12.05.1989 -- 12 TH 4504/88 --).
  • BVerwG, 16.07.1981 - 1 C 99.76

    Bestehen eines Arbeitsverhältnisses als Bedingung für eine Aufenthaltserlaubnis -

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sind danach nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Ausländer zwar einen Ausweisungstatbestand verwirklicht hat, die ausländerbehördliche Maßnahme aber nur dazu dienen könnte und dienen soll, auf andere Ausländer vorbeugend dahin einzuwirken, daß sie Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigen (BVerwG, 16.07.1981 -- 1 C 99.76 --, EZAR 100 Nr. 17 = InfAuslR 1981, 240).
  • BVerfG, 26.09.1978 - 1 BvR 525/77

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung der Verlängerung der

    Auszug aus VGH Hessen, 11.01.1990 - 12 TH 2428/89
    Zur Auslegung dieser als verfassungskonform anzusehenden Regelungen (vgl. dazu BVerfG, 26.09.1978 -- 1 BvR 525/77 --, BVerfGE 49, 168 = EZAR 100 Nr. 3; BVerfG, 12.05.1987 -- 2 BvR 1226/83 u.a. --, BVerfGE 76, 1 = EZAR 105 Nr. 20) kann unter anderem auf die Maßstäbe des § 10 Abs. 1 AuslG über die Ausweisung zurückgegriffen werden; die Anwendung der sog. Negativschranke wird durch das Rechtsstaatsprinzip und die Grundrechte sowie die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung begrenzt und verlangt eine zukunftsbezogene Beurteilung, ist also nicht schon dann gerechtfertigt, wenn ein Ausweisungstatbestand vorliegt (BVerwG, 21.10.1980 -- 1 C 19.78 --, BVerwGE 61, 105 = EZAR 100 Nr. 13, Hess. VGH, 12.05.1989 -- 12 TH 4504/88 --).
  • VGH Hessen, 16.01.1990 - 12 TH 3290/89

    Aufenthaltserlaubnis: öffentliches Interesse am Sofortvollzug;

    Diese Besonderheiten bei der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegenüber dem Vollzug einer mit einer Ausweisungsverfügung verbundenen Versagung der Aufenthaltserlaubnis gehen auf das Verhältnis dieser beiden ausländerbehördlichen Entscheidungen zurück, das sich folgendermaßen darstellt (vgl. dazu auch Hess. VGH, 11.01.1990 -- 12 TH 2428/89 --).
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